Satzung
                                                    Berliner Ensemble für klassische türkische Musik e. V.
 
 
 
§ 1 Name und Sitz
(1)      Der Verein führt den Namen "Berliner Ensemble für klassische türkische Musik". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen werden. Danach trägt er den Zusatz "e. V."
(2)      Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)    Gerichtsstand ist Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)        Zweck des Vereins ist die Pflege, Präsentation und Verbreitung der klassischen türkischen Musik. Dadurch leistet der Verein einen Beitrag zur kulturellen Vielfalt Berlins und fördert zugleich die Begegnung unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen.
(2)      Zur Verwirklichung des Satzungszwecks
          -          verbreitet der Verein die theoretischen und praktischen Grundlagen der klassischen türkischen Musik
          -          fördert den Wissens- und Erfahrungsaustausch,
          -          fördert den Chorgesang und die Lehre der türkischen Musikinstrumente,
          -          kooperiert mit anderen musikalischen und kulturellen Gruppen, insoweit es sich hier um gemein­nützige Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt,
             -       führt Beratungen, Veranstaltungen und Seminare über die Theorie und Strukturen der klassi­schen türkischen Musik sowie die Pflege des Liedgutes durch und
          -          fördert geeignete Publikationen.
(3)      Das Berliner Ensemble für klassische türkische Musik verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenver­ordnung.
(4)    Der Verein ist parteipolitisch unabhängig
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)    Das Berliner Ensemble für klassische türkische Musik ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)    Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen weder Zuwendungen noch Gewinnausschüttung aus Mitteln des Vereins erhalten, Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)      Mitglieder des Berliner Ensembles für klassische türkische Musik sind aktive Mitglieder und Fördermitglieder.
(2)      Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, bei der Verwirkli­chung der Ziele und Aufgaben des Vereins mitzuwirken.
(3)   Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie auch nicht rechtsfähige Gruppen und Vereinigungen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und fördern.
(4)    Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag ent­scheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und aktives sowie passives Wahlrechts an den Mitgliederver­sammlungen teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
 
(2)    Jedes Fördermitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Förder­mitglieder haben kein Wahlrecht.
 
(3)      Alle Mitglieder sind berechtigt, etwaige Einrichtungen des Berliner Ensembles für klassi­sche türkische Musik zu benutzen.
 
(4)      Die Mitglieder erkennen die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane als verbind­lich an.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)     Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod.
(2)      Der Austritt aus Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer vierteljählichen Kündigungsfrist zum Quartalsende.
(3)    Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben,
(4)    Der Ausschluß ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich. Diese liegen insbesondere bei
        -        Verstößen gegen Satzung und Interessen des Vereins,
        -        persönlicher Vorteilsnahme eines Mitglieds durch Informationen oder Daten aus der Vereinstätigkeit und
        -        Rückstand mit der Beitragszahlung um mindestens ein Jahr trotz zweimaliger Mahnung vor.
 
§ 7 Mittel  des Vereins
 
(1)    Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus
        -        Mitgliedsbeiträgen,
        -        privaten Spenden,
        -        Erlösen aus den nicht kommerziellen Veranstaltungen und Veröffentlichungen und
        -        Zuwendungen der öffentlichen Hand.
 
(2)    Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
 
§ 8 Organe des Vereins
 
(1)    Organe des Berliner Ensembles für klassische türkische Musik sind:
          -          Mitgliederversammlung,
        -    der Vorstand und
        -    der Aufsichtsrat.
 
(2)    Zur Unterstützung der Ziele des Vereins können Arbeits- bzw. Unterrichtsgruppen gebildet und Fachpersonal eingestellt werden.
 
 
§ 9 Mitgliederversammlung
 
(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt zusammen
        -        turnusmäßig einmal im Jahr,
        -    auf Beschluß des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrats und
        -    auf Verlangen von mindestens 25 % der aktiven Mitglieder.
 
(2)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Termin, Tagungsort und Tagesordnung sind 2 Wochen vorher anzukündigen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post (Tagesstempel).
 
(3)    Die Tagesordnung wird vom Vorstand zusammengestellt. Rechtzeitig eingehende Anträge der Mitglieder werden berücksichtigt. Bis zu einer Woche vor der Mitglieder­versammlung beim Vorstand eingegangene Anträge auf Behandlung weiterer Angele­genheiten sind statthaft. Die Tagesordnung wird dann zu Beginn entsprechend ergänzt. Über weitere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung hat die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
 
(4)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Ausnahme davon sind Beschlüsse der Mitglieder­versammlung über die vorzeitige Abberufung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins; diese bedürfen einer Zweidrittel­mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
 
(5)    Die Mitgliederversammlung stimmt in der Regel offen ab. Bei Wahlen und begründeten Ausnahmen kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung geheim abgestimmt werden.
 
(6)   Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine aus drei Personen bestehende Versammlungsleitung, die einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer bestimmt.
 
(7)    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
 
(8)     Die Mitgliederversammlung beschließt über:
        -        Festlegung der grundsätzlichen Ziele der Vereinsarbeit, insbesondere des Vorstands und der Arbeits- bzw. Unterrichtsgruppen
          -           Entgegennahme des Berichts des Vorstands und des Aufsichtsrats
          -          Entlastung des Vorstands
        -        Entlastung des Aufsichtsrats
        -        Wahl des Vorstands
        -        Wahl des Aufsichtsrats
        -        Berufung und Auflösung von Beiräten, Arbeits- bzw. Unterrichtsgruppen sowie Entge­gennahme deren Arbeitsergebnisse
          -          Haushaltsplan und die Höhe der Mitgliedsbeiträge
          -     die Anstellung von hauptamtlichen Mitgliedern bzw. sonstigen Mitarbeitern
        -        Änderung der Satzung
        -         Ausschluß von Mitgliedern
          -          Auflösung des Berliner Ensembles für klassische türkische Musik
 
(9)    Auf Mitgliederversammlung können Gäste auf Einladung des Vorstands anwesend sein.
 
 
§ 10 Vorstand
 
(1)    Der Vorstand besteht aus
 
        -    dem 1. Vorsitzenden,
        -    dem Stellvertretenden
        -    dem Schriftführer,
        -    dem Schatzmeister.
        Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder, und zwar gemeinsam.
 
(2)    Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, daß zu dem oben benannten Vorstand drei Beisitzer treten.
 
(3)    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur aktive Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
 
(4)    Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlußfähig. Bei Ausscheiden von mehr als drei Mitgliedern ist die Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Ausschei­den von bis zu drei Mitgliedern bestimmt der Vorstand die erforderliche Neuverteilung der Ämter unter sich.
 
(5)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Diese werden protokolliert.
 
(6)    Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die Mitgliederver­sammlung kann eine angemessene Vergütung für einzelne Ämter beschließen, wenn die Tätigkeit einen Leistungsaufwand erfordert, der nur gegen Vergütung erwartet werden kann. Die Erstattung von Sachkosten ist zulässig.
 
(7)    Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in den Geschäftsräumen des Vereins durch. Zu seinen Aufgaben gehö­ren insbesondere
        -    die Abfassung des Geschäftsberichts
        -    die Aufstellung des Haushaltsplans
        -    Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zusammenstellung der Tages­ordnung
       -   die organisatorische Betreuung von Arbeits- und Unterrichtsgruppen.
 
(8)     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die er der Mitgliederversamm­lung darlegt.
(9) Aktive Mitglieder können an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 11 Aufsichtsrat
(1)    Der Aufsichtsrat besteht aus drei aktiven Mitgliedern des Vereins.
 
(2)    Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitglieder­versammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
 
(3)    Der Aufsichtsrat arbeitet unentgeltlich und ehrenamtlich.
 
(4)    Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Arbeit zu fördern, zu beraten und zu überwa­chen.
 
(5)    Der Aufsichtrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Der Aufsichtsratsvorsitzende beruft diese ein und leitet sie. Ferner ist eine Aufsichtsratssitzung einzuberufen, wenn mindestens drei aktive Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich verlangen. Der Aufsichtsrat kann den Vorstand zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand hat hier kein Stimmrecht.
 
(6)    Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, protokolliert und von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnet.
 
 
§ 12 Arbeits- und Unterrichtsgruppen
 
(1)    Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ziel- und ergebnisorientierte Arbeits- und Unterrichtsgruppen bilden. Diese werden von der Mitgliederversammlung einberufen. Die Teilnahme an Arbeits- und Unterrichtsgruppen kann je nach Ziel der jeweiligen Grup­pe an bestimmten Voraussetzungen geknüpft werden.
 
(2)    Die Arbeits- und Unterrichtsgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher als Gruppen­vertreter.
 
 
§ 13 Mitgliedschaft in Dachorganisationen
 
(1)    Über die Mitgliedschaft des Vereins in Dachorganisationen entscheidet die Mitglieder­versammlung. Zum Beschluß über den ein- bzw. Austritt bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
 
(2)    Die Mitgliedschaft in Dachorganisationen darf weder die Eigenständigkeit des Vereins beeinträchtigen noch dieser Satzung widersprechen.
 
§ 14 Satzungsänderungen
 
(1)  Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehr­heit beschlossen werden.
(2)  Satzungsänderungen müssen in der Einberufung der Mitgliederversammlung in vollem Wortlaut (vorher / nachher) enthalten sein. Redaktionelle Änderungen durch die Mit­gliederversammlung sind möglich.
§ 15 Auflösung
(1)    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine besondere Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zweck einberufen wurde.
 
(2)    Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Die Versammlung beschließt zugleich über die Art der Liquidation.
 
(3)    Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Versam­mlung auch über die Verwendung des Vereinsvermögens. In diesem Falle fällt das Ver­mögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. an einen gemeinnützigen Verein, die bzw. der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
 
 
§ 16 Inkrafttreten
 
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27. 10. 1995 in Berlin beschlossen und tritt mit Wirkung der Beschlußfassung in Kraft.
 
 
 
 
 
 
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